Darlehen widerrufen: Mehr Geld durch den Widerrufsjoker

Der Widerruf eines Darlehens kann sich durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch mehr lohnen (Az.: XI ZR 116/15). Demnach haben die Verbraucher bei einem erfolgreichen Widerruf ihres Darlehens auch einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung durch die Bank.

Da nach Plänen der Bundesregierung der Widerrufsjoker aber nur noch bis zum Juni 2016 stechen könnte, lohnt sich der Darlehenswiderruf umso mehr. Michaela Zinke, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Kassel erklärt, was die aktuelle BGH-Entscheidung vom 22. September 2015 für die Verbraucher bedeutet: „Ist der Widerruf eines Darlehens erfolgreich, wird der Vertrag rückabgewickelt und der Verbraucher erhält die gezahlten Raten zurück. Da die kreditgebende Bank oder Sparkasse aber während das Darlehen noch lief, mit den Ratenzahlungen gearbeitet hat, hat der Verbraucher Anspruch auf den Betrag, den die Geldhäuser mit den Ratenzahlungen erwirtschaftet haben. Sie erhalten eine Nutzungsentschädigung.“

Je nach Höhe des Darlehens und der Raten kann auch bei der Nutzungsentschädigung noch einmal eine ordentliche Summe zusammen kommen. Und: Können oder wollen die Banken die Höhe des erwirtschafteten Gewinns nicht beziffern, haben die Verbraucher Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz.

„Der BGH hat mit dieser Entscheidung die Rechte der Verbraucher beim Darlehenswiderruf noch einmal nachdrücklich gestärkt. Jetzt liegt es an den Kreditnehmern, diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung zu nutzen und von der anhaltenden Niedrigzinsphase zu profitieren“, so Rechtsanwältin Zinke. Allerdings müssten die Verbraucher auch damit rechnen, dass die Banken den Widerruf nicht einfach so akzeptieren werden. „Die Argumente der Banken sind allerdings dünn und die Rechtslage in den meisten Fällen eindeutig. Hat die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, wurde die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt und das Darlehen kann auch Jahre nach Abschuss noch widerrufen werden“, erklärt Rechtsanwältin Zinke.

Widerrufsbelehrungen sind häufig schon dann fehlerhaft, wenn sie nur geringfügig von der jeweils gültigen Musterwiderrufsbelehrung abweichen. „Und das ist bei sehr vielen Darlehensverträgen der Fall“, so Rechtsanwältin Zinke.