Verjährung droht zum Jahresende 2014
Am 28. Oktober 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für die Rückforderung von unwirksam vereinbarten Kreditbearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist erst am 31.12.2011 zu laufen begann.
Nach Ansicht der Richter war den Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Klage auf Rückforderung zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsgebühren vorher nicht zumutbar. Grund hierfür bildete die Tatsache, dass sich erst im Jahr 2011 eine gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Unwirksamkeit vereinbarter Darlehensgebühren herausgebildet hatte, die es den Verbrauchern nun erst ermöglichte, Ihre Rechte wahrzunehmen.
Auch der BGH selbst hatte sich erst in seinen Urteilen vom Mai diesen Jahres mit diesen Gebühren befasst und hielt sie für unwirksam. (XI ZR 170/13 und XI ZR 405/13).
Darlehensnehmer können die zu Unrecht vereinnahmten Bearbeitungsgebühren bei ihren Banken selbst zurückfordern und benötigen hierzu grundsätzlich keinen anwaltlichen Beistand. Die Stiftung Warentest hält im Internet auch ein entsprechendes Formular bereit.
Dennoch sollten alle betroffenen Bankkunden nicht auf freiwillige Zahlungen ihrer Kreditinstitute warten und stattdessen direkt den Weg zum spezialisierten Anwalt wählen.
Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung gilt für alle Kreditverträge, die ab dem Jahr 2004 abgeschlossen wurden. Sie bedeutet allerdings auch, dass sich die betroffenen Kreditnehmer beeilen müssen: für Darlehensverträge aus dem Jahr 2004 läuft bereits die absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist. Konkret bedeutet dies: Hat der Bankkunde am 18.11.2004 eine Bearbeitungsgebühr gezahlt, muss er bis zum 18.11.2014 die Verjährung unterbrechen. Aber auch andere Kunden sollten nicht zögern: Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab Ende 2011 die Erhebung einer Klage zumutbar war, beginnt für alle Darlehensverträge, die in den Jahren 2005 bis 2011 abgeschlossen wurden, die Verjährungsfrist am 01.01.2012 zu laufen und endet am 02.01.2015.
Der Eintritt der Verjährung kann durch einen Mahnbescheid oder eine Klage verhindert werden. Hierfür sollte ein Fachanwalt beauftragt werden. Einfache Forderungsschreiben an eine Bank hemmen die Verjährung nicht.
Michael Zinke
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht