BGH Urteil: Kreditbearbeitungsgebühren bei der Vergabe von Privatkrediten unzulässig

Der BGH hat mit seinen Urteilen vom 13.05.2014 (Az.: BGH XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) eine seit Jahren umstrittene Frage des Bankrechts geklärt:

Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt/Kreditbearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite sind unwirksam. Sie unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und halten dieser nicht stand. Dies gilt auch dann, wenn die Gebühr nicht als Bearbeitungsentgelt, sondern als „Entgelt für die Kapitalüberlassung" bezeichnet wurde. Ebenso, wenn das Kreditinstitut das Bearbeitungsentgelt einfach in den Vertrag eingesetzt hat (BGH Urt. vom 13.05.2014, XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).

Nach den Urteilsgründen werden Bankkunden durch die Kreditbearbeitungsgebühren unangemessen benachteiligt, weil sich die Banken ihren Aufwand für die Kreditvergabe bereits aus den erzielten Zinsen vergüten lassen . Hierzu zählen insbesondere auch der Aufwand für die Beratung, die Prüfung der Bonität und die Bearbeitung des Darlehensantrags.

Das Urteil ermöglicht nun Bankkunden, im Nachhinein die für ihre Darlehen erhobenen Kreditbearbeitungsgebühren von der Bank zurückzufordern. Dies gilt jedenfalls für alle Verträge, die 2011 geschlossen worden sind im Rahmen der dreijährigen Regelverjährungsfrist noch bis zum 31.12.2014.

Für früher abgeschlossene Verträge kommt es darauf an, ab wann die Bankkunden Kenntnis von einer möglichen Unzulässigkeit der Kreditbearbeitungsgebühr hatten. Diese Frage ist jedoch äußerst umstritten. Einige unterinstanzliche Gerichte meinen, bereits mit Abschluss des Darlehensvertrags habe der Kunde Kenntnis gehabt. Danach wären Forderungen älterer Verträge verjährt. Andere Gerichte sind der Auffassung, dass frühestens mit den ersten einschlägigen OLG-Urteilen aus dem Jahr 2011 und deren Veröffentlichung die Möglichkeit der Kenntnis bestanden hat. Demnach wären auch Forderungen aus älteren Verträgen noch nicht verjährt.

Über die Frage der Verjährung der Altverträge vor 2011 wird der BGH endgültig im Oktober 2014 entscheiden.

Michael Zinke
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht