Aus für den Widerrufsjoker geplant – Darlehen jetzt widerrufen

Der Widerrufsjoker soll aus dem Spiel genommen werden. Verbraucher, die ihr Immobiliendarlehen noch widerrufen möchten, sollten daher jetzt handeln.

Rund 80 Prozent der zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobilienkredite sollen nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beinhalten. Die Folge: Die Darlehensnehmer können den sog. Widerrufsjoker ziehen, den Kredit widerrufen und von der aktuellen Niedrigzinsphase profitieren. Damit soll aber nächstes Jahr Schluss sein. Zumindest wenn es nach dem Willen der Bundesregierung geht. Ein Gesetzesentwurf sieht vor, den Widerrufsjoker aus dem Spiel zu nehmen. Denn im März 2016 tritt das neue Wohnimmobilien-Kreditgesetz in Kraft. Gleichzeitig sollen dann auch Altverträge nur noch drei Monate lang widerrufen werden können. „Am 21. Juni 2016 soll dann mit dem Widerruf von Immobiliendarlehen endgültig Schluss sein. Verbraucher, die ihr Darlehen noch widerrufen möchten, sollten also jetzt handeln“, sagt Rechtsanwältin Michaela Zinke, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Kassel.

Lohnen kann sich der Widerruf in vielen Fällen. Durch die aktuelle Niedrigzinsphase kann die finanzielle Belastung bei einem Immobiliendarlehen erheblich gesenkt werden. Zumal bei einem erfolgreichen Widerruf die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann. „Für die Banken ist das natürlich ein schlechtes Geschäft. Daher weigern sie sich häufig, den Widerruf anzuerkennen, obwohl die Rechtslage eindeutig ist. Davon sollten sich Verbraucher aber nicht entmutigen lassen“, so Rechtsanwältin Zinke.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Darlehensvertrag auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Das ist häufig schon bei geringen Abweichungen von der jeweils gültigen Musterwiderrufsbelehrung der Fall. Rechtsanwältin Zinke: „Solange der Widerrufsjoker noch sticht, stehen die Chancen in vielen Fällen gut, den Widerruf durchzusetzen.“